§ 50d Abs. 12 EStG sieht ab dem Veranlagungszeitraum 2017[1] für Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, eine generelle Besteuerung des früheren Tätigkeitsstaates vor, vorbehaltlich einer konkreten anderslautenden DBA-Regelung (Satz 2). Satz 3 der Norm regelt insbesondere den Rückfall des Besteuerungsrechts im Falle eines negativen Qualifikationskonflikts: die Freistellung in Deutschland entfällt, wenn die Abfindung im vormaligen Tätigkeitsstaat aufgrund eines abweichenden DBA-Verständnisses nicht besteuert wird, § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Hintergrund der Einfügung dieser Norm[2] war die BFH-Rechtsprechung,[3] wonach Abfindungen abweichend vom OECD-Musterkommentar nicht als Entgelt für früher geleistete Arbeit anzusehen seien, und zwar auch ungeachtet anderslautender Konsultationsvereinbarungen. Der Gesetzgeber befürchtete dadurch den Verlust von Besteuerungssubstrat und das Entstehen weißer Einkünfte (also eine vollständige Nichtbesteuerung von Abfindungen).
[1] Vertiefend hierzu: König/Teichert, BB 2016, 3105.
[2] Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen (Erstes BEPS-Umsetzungsgesetz) vom 20.12.2016, BGBl. I 2016 S. 3000.
[3] BFH vom 10.06.2016, BStBl II 2016 S. 326.