III. Typische steuerliche Risiken der Mitarbeiterentsendung

Es wird diskutiert, ob die Versetzung beispielsweise des Leiters einer Forschungsabteilung mit all seinem Know-how eine Fallgruppe der Funktionsverlagerung sein könnte. Dieses ergebe sich nämlich aus deren Definition:[1] Eine Funktionsverlagerung i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG liegt dann vor, wenn eine Funktion, die bisher von einem Unternehmen (verlagerndes Unternehmen) ausgeübt wurde, auf ein anderes Unternehmen (übernehmendes Unternehmen) übergeht.

Die Entsendung eines Mitarbeiters kann auch dazu führen, dass für den entsendenden Arbeitgeber im Ausland eine Betriebsstätte entsteht. Eine solche verlangt nach Art. 5 OECD-MA entweder eine feste Geschäftseinrichtung oder einen ständigen Vertreter. Der entsandte Mitarbeiter, der im Ausland ein Büro eingerichtet hat und dort auf Dauer präsent ist, kann diesen Anforderungen genügen. Hinzuweisen ist auf die Kommentierung der OECD zur Vertreterbetriebsstätte.

[1] Vgl. § 1 Abs. 2 FVerlV und Verwaltungsgrundsätze Funktionsverlagerung, BMF vom 13.10.2010, IV B 5 – S 1341/08/10003, BStBl I 2010 S. 774, Rz. 19, 25 und 55.