Mit der Einfügung eines neuen § 50j EStG[1] soll zum Zwecke der Missbrauchsverhinderung dem sogenannten „Cum/Cum treaty shopping“ entgegen gewirkt werden. Im Fokus stehen hier Fälle, in denen sich ein im In- oder Ausland ansässiger Empfänger einer deutschen Dividende mittels künstlicher Gestaltung einen niedrigeren DBA-Quellensteuersatz verschafft, auf den er ohne diese Gestaltung keinen Anspruch hätte. Die Norm konkretisiert die Anforderungen für eine Entlastung von der Kapitalertragsteuer gemäß § 50 Abs. 1 EStG und enthält ein Treaty Overriding bezüglich entgegenstehender DBA-Regelungen, soll jedoch der Anwendung weitergehender Missbrauchsregelungen aus dem jeweiligen DBA nicht entgegenstehen. § 42 AO und andere steuerliche Vorschriften bleiben auch dann anwendbar, wenn ein Steuerpflichtiger die Anforderungen für eine Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 50j Abs. 1 bis 4 EStG erfüllt.
Vom Anwendungsbereich der Norm umfasst sind Streubesitzbeteiligungen, deren Kapitalerträge nach DBA mit unter 15% besteuert werden und an denen der Gläubiger der Kapitalerträge bei Zufluss weniger als 1 Jahr ununterbrochenes wirtschaftliches Eigentum hat. Weitere Voraussetzungen der Norm sind eine Mindesthaltedauer von 45 Tagen, das Tragen des Wertänderungsrisikos zu mindestens 70% und das Fehlen einer Pflicht zur Ertragsweitergabe.
§ 50j EStG wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2017 eingeführt. Die betroffenen Steuerpflichtigen müssen das auf der Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern veröffentliche Antragsformular[2] verwenden und die erforderlichen Erklärungen abgeben. Dieses Antragsformular ist seit August 2017 auch für Zuflüsse vor dem 1. Januar 2017 zu verwenden.[3]
[1] Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen (Erstes BEPS-Umsetzungsgesetz) vom 20.12.2016, BGBl. I 2016, 3000.
[2] https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=5A7D8F82DF29C7A5ACA9.
[3] Über ein Auswahlmenü ist das entsprechende Antragsformular für Dividendenzuflüsse vor dem 31.12.2016 24:00 Uhr oder nach dem 01.01.2017 00:00 Uhr auszuwählen.