III. § 48d EStG

§ 48d EStG gilt für den Steuerabzug bei der Bauabzugssteuer im Zusammenhang mit ausländischen Bauhandwerkerleistungen. Er ist ein Treaty override „erhebungstechnischer“ Art mit missbrauchsabwehrendem Charakter. Der Steuerabzug bei der Bauabzugssteuer wird auch dann durchgeführt, wenn abkommensrechtlich ein Besteuerungszugriff ausgeschlossen ist. Dadurch sollen „Steuerausfälle“ verhindert werden, die durch ausländische Dumpingpreise im Baugewerbe aufgrund der europäischen Freizügigkeit entstehen können.

Europarechtliche Bedenken gegen diese Norm resultieren aus der Tatsache, dass der EuGH eine vergleichbare belgische Regelung wegen Verstoßes gegen Art. 49 und 50 EG „Freier Dienstleistungsverkehr“ bereits gekippt hat.[1]

[1] EuGH vom 09.11.2006, C-433/04, DStRE 2007 S. 655.