DBA sind völkerrechtliche Verträge, die in Deutschland durch Zustimmungsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 und Art. 105 GG durch Ratifikation innerstaatlich anwendbar werden, also in innerstaatliches Recht transformiert werden. Im Rahmen der deutschen Besteuerung ist ein DBA nur in Form des Zustimmungsgesetzes anzuwenden und hat damit den Rang eines einfachen Bundesgesetzes. § 2 AO, der den Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarung vor den Steuergesetzen statuiert, ist deshalb „überflüssig und irreführend“, da er keine Rangordnung zwischen einfachen Bundesgesetzen festlegen kann[1].
Ein DBA als einfaches Bundesgesetz kann wie jedes Gesetz einseitig geändert, mit Vorbehalten versehen oder aufgehoben werden. Dies stellt zwar eine Verletzung des Völkerrechts dar, dies ist aber für die Wirksamkeit der gesetzlichen Einschränkung unerheblich.[2] In den umgesetzten DBA selbst wird eine solche Einschränkung nicht vorgenommen, wenn, dann findet sich eine einschränkende Regelung in anderen Steuergesetzen.
DBA stellen einen eigenständigen Regelungskreis dar, der für die Besteuerungsrechtszuordnung eigene Definitionen aufstellt, die vom nationalen Recht durchaus abweichen können. So sind etwa die Einkunftsarten in DBA (14 Einkunftsarten) wesentlich genauer differenziert als im deutschen EStG (7 Einkunftsarten). Es sind eigene Definitionen notwendig, da DBA von zwei Staaten mit zum Teil unterschiedlichen Steuersystemen angewendet werden müssen.
Bei der Prüfung der Steuerpflicht ist nach folgendem Schema vorzugehen: Besteht keine Steuerpflicht nach nationalem Steuerrecht, so findet keine Besteuerung statt. Besteht eine Steuerpflicht nach nationalem Steuerrecht, so ist zu fragen, ob ein DBA besteht. Besteht kein DBA, so erfolgt die Besteuerung unter Anrechnung gemäß § 34c EStG. Besteht ein DBA, so wird unterschieden zwischen dem Besteuerungsrecht des Inlandes und dem Besteuerungsrecht des Auslandes. Im Inland erfolgt eine Besteuerung. Im Ausland erfolgt eine Anrechnung (vergleiche § 34c EStG) oder eine Freistellung ggfls. unter Progressionsvorbehalt (vergleiche § 32b EStG).
[1] Frotscher, Internationales Steuerrecht, § 2 Rn. 49. Vgl. Drüen in Tipke/Kruse, AO FGO, § 2 Rn. 1.
[2] BFH vom 13.07.1994, BStBl II 1995 S. 129, zu § 50d EStG; vgl. die Darstellungen in Teil V. Missbrauchsdiskussion.