Die entsandten Mitarbeiter sind im Ausland für die dort erbrachte Arbeitsleistung regelmäßig steuerpflichtig. Staaten knüpfen sowohl an die Ansässigkeit (Welteinkommensprinzip), als auch den Arbeitsort (Quellenprinzip) oder den Ort der Verwertung der Arbeitsleistung (Territorialprinzip) an. Im Entsendungsfall werden daher beide Staaten Anknüpfungspunkte der Besteuerung finden. Der Arbeitslohn wird daher doppelt besteuert.
Nationale und bilaterale Methoden zur Vermeidung dieser Doppelbesteuerung können und sollen Abhilfe schaffen.