I. Einleitung

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind internationale Verträge zwischen zwei oder mehr Staaten, die Regelungen zur Besteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte enthalten, genauer: es sind bilaterale Verträge mit dem Ziel, Doppelbesteuerung zu beseitigen oder zu mildern. DBA stellen niemals selbst Besteuerungsrecht auf, sondern beschränken Besteuerungsrechte der jeweiligen Staaten. Es wird dabei unterschieden zwischen Quellenstaat (der Staat, aus dem die Einkünfte stammen) und Ansässigkeitsstaat (der Staat, in dem der Steuerpflichtige seinen [Wohn-]Sitz hat).

Eine Doppelbesteuerung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger von zwei Staaten für denselben Besteuerungszeitraum für dasselbe Besteuerungssubjekt mit der gleichen Art von Steuer belegt wird. Nach deutschem Verständnis also, wenn es bei einem Steuerpflichtigen zur Kollision von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht kommt.

Von der klassischen Doppelbesteuerung abzugrenzen ist die wirtschaftliche Doppelbesteuerung.

Fallbeispiel für eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung:
Eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft bezieht Waren von ihrer zu 100 % beteiligten Muttergesellschaft in den Niederlanden zum Preis von 100; der tatsächliche Warenwert beträgt jedoch 50.
In Deutschland liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung gemäß § 8 Abs 3 KStG vor mit der Folge einer Gewinnkorrektur.
In den Niederlanden hat die Muttergesellschaft die Erlöse in Höhe von 100 verbucht und versteuert.
Im Ergebnis liegt eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung vor, die nicht durch DBA vermieden wird.

Deutschland hat mit ca. 80 ökonomisch relevanten Staaten DBA abgeschlossen, eine Auflistung der aktuellen DBA erfolgt jedes Jahr im Bundessteuerblatt I Nr. 1. Die meisten von Deutschland abgeschlossenen ertragsteuerlichen DBA orientieren sich am OECD-Musterabkommen (OECD-MA, verbunden mit Kommentar zum OECD-MA). Neben ertragsteuerlichen DBA gibt es weitere DBA und auch Musterabkommen, wie z. B. das Erbschaftsteuer-Muster-DBA, das Kfz-Steuer-DBA, das TIEA-M.

Keines der DBA ergreift die Umsatzsteuer.