g) Sanktionen bei nicht- oder unzureichender Befolgung

Wird trotz Aufforderung keine oder eine im Wesentlichen unverwertbare Dokumentation vorgelegt oder werden verwertbare Aufzeichnungen für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle nicht zeitnah erstellt, so führt dies zu Sanktionen zu Lasten des Steuerpflichtigen gemäß § 162 Abs. 3 und 4 AO.

Widerlegbare Vermutung der Einkünfteminderung

Bei nicht- oder unzureichender Befolgung der Dokumentationsvorschriften wird seitens der Finanzverwaltung widerlegbar vermutet, dass die Einkünfte aus Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen durch eine, gemessen am Maßstab des Fremdvergleichs, nicht fremdübliche Preisgestaltung gemindert worden sind. Dem Steuerpflichtigen obliegt dann die Beweislast dafür, dass es zu keiner Einkünfteminderung gekommen ist. Sind Aufzeichnungen für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle (lediglich) verspätet erstellt, ist deren Beweiswert unter Berücksichtigung der Tatsache der Verspätung (Indiz) zu würdigen.[1]

Schätzung unter Ausschöpfung der Preisbandbreiten

Des Weiteren kann bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, die durch die Nicht- oder unzureichende Befolgung der Dokumentationsvorschriften erforderlich wird, der festgestellte Schätzungsrahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden.[2]

Derzeit ist beim BFH ein Verfahren anhängig, in  welchem u.a. über die Rechtsfrage zu entscheiden, ist, ob eine Schätzung des angemessenen Zinsverrechnungspreises vorzunehmen sei, wenn die inländische Darlehensnehmerin, die ein Darlehen von der ausländischen Schwesterkapitalgesellschaft erhält, unter Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 Satz 1 AO nicht alle erforderlichen Beweismittel zur Ermittlung eines Zinsverrechnungspreises nach Fremdvergleichsgrundsätzen vorlegen kann.[3] Die Vorinstanz hatte dies grundsätzlich bejaht.[4]–          Zuschlag[5]

Als weitere Sanktion kann ein Zuschlag erhoben werden. Erfolgt die Vorlage der Dokumentation gar nicht oder in im Wesentlichen unverwertbarer Form, beträgt der Zuschlag zwischen 5 und 10 % der Einkommenskorrektur, mindestens 5.000 EUR. Erfolgt die Vorlage der Dokumentation verspätet bzw. nicht zeitnah für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle, beträgt der Zuschlag bis zu 1 Mio. EUR, mindestens 100 EUR je Tag der Fristüberschreitung.

Der Zuschlag ist auch bei entsprechenden Verstößen in Fällen grenzüberschreitender Betriebsstätten und Personengesellschaften (§ 90 Abs. 3 Satz 4 AO a.F. und § 7 GAufzV a.F.) und in Fällen des § 6 GAufzV,[6] wenn die dort geregelten Pflichten nicht erfüllt werden, zu erheben.

Für die Zuschläge kommt es nicht darauf an, ob es später auch zu einer Einkommenskorrektur kommt.

Der Zuschlag richtet sich nach der Mehrsteuer und gilt pro Jahr und Konzerngesellschaft. Der Zuschlag ist steuerliche Nebenleistung i. S. v. § 3 Abs. 4 AO und nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, er ist kein Ersatz für Steuerstraf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren.

[1] Tz. 4.6.1 des BMF-Schreibens vom 12.04.2005 (Verwaltungsgrundsätze-Verfahren), IV B 4 – S 1341 – 1/05, BStBl I S. 570.

[2] Tz. 4.6.2 des BMF-Schreibens vom 12.04.2005 (Verwaltungsgrundsätze-Verfahren), IV B 4 – S 1341 – 1/05, BStBl I S. 570.

[3] BFH, I R 4/17.

[4] FG Münster v. 7.12.2016, 13 K 4037/13 K,F, ECLI:DE:FGMS:2016:1207.13K4037.13K.F.00, Rz. 96 ff. der Urteilsgründe.

[5] Tz. 4.6.3 des BMF-Schreibens vom 12.04.2005 (Verwaltungsgrundsätze-Verfahren), IV B 4 – S 1341 – 1/05, BStBl I S. 570.

[6] Tz. 3.4.17 des BMF-Schreibens vom 12.04.2005 (Verwaltungsgrundsätze-Verfahren), IV B 4 – S 1341 – 1/05, BStBl I S. 570.