f) Unverwertbarkeit der Dokumentation

„Im Wesentlichen unverwertbar“ ist eine Verrechnungspreisdokumentation, wenn sie ohne Zustimmung der Finanzbehörde nach § 2 Abs. 5 GAufzV in fremder Sprache vorgelegt wird und der Steuerpflichtige diese trotz Aufforderung nicht übersetzt.[1] Unverwertbar sind auch Aufzeichnungen zur Angemessenheit der Verrechnungspreise, aus denen sich lediglich ergibt, dass die Verrechnungspreise von einer nahestehenden Person vorgegeben wurden oder wenn zur Begründung der Verrechnungspreise nur die Verrechnungspreismethode und ihre Eignung für einen konkreten Fall ohne den Abgleich mit Fremdvergleichsdaten oder ohne ausreichende Planrechnung dargelegt wird. Gleiches gilt, wenn Aufzeichnungen zur Angemessenheit ausschließlich auf Daten gestützt werden, die keinen Fremdvergleich erlauben oder wenn eine inländische Vertriebsgesellschaft mit Routinefunktionen lediglich eine Datenbankstudie über Renditekennziffern von Fremdunternehmen vorlegt,[2] dies gilt umso mehr für Unternehmen mit mehr als Routinefunktionen.[3]

[1] Vgl. Tz. 3.4.16 des BMF-Schreibens vom 12.04.2005 (Verwaltungsgrundsätze-Verfahren), IV B 4 – S 1341 – 1/05, BStBl I S. 570.

[2] Sog. reines Datenbankscreening, Tz. 3.4.12.4 des BMF-Schreibens vom 12.04.2005 (Verwaltungsgrundsätze-Verfahren), IV B 4 – S 1341 – 1/05, BStBl I S. 570.

[3] Tz. 3.4.10.2 Buchstabe b und c des BMF-Schreibens vom 12.04.2005 (Verwaltungsgrundsätze-Verfahren), IV B 4 – S 1341 – 1/05, BStBl I S. 570.