3. Die Selbstanzeige im Steuerstrafrecht

3. Die Selbstanzeige im Steuerstrafrecht

Während im allgemeinen Strafrecht die „goldene Brücke“ für den Straftäter dadurch gebaut wird, dass dieser allenfalls gemäß § 24 StGB durch einen Rücktritt vom Versuch Straffreiheit erlangen kann, wird im Steuerstrafrecht die „goldene Brücke“ auch dann gebaut, wenn der Täter die Tat bereits vollendet hat.

Gesetzgeberischer Zweck der Selbstanzeige ist allein die Vermehrung des Steueraufkommens. Mit dem Instrument der Straffreiheit trotz Vorliegen der Voraussetzungen der Strafbarkeit soll der Steuerpflichtige animiert werden, dem Staat bisher unbekannt gebliebene Steuerquellen offen zu legen bzw. bereits vereinnahmte Steuern nicht zurückzufordern.