d) Methoden zur Verrechnungspreisbestimmung

Bei den Methoden zur Bestimmung von Verrechnungspreisen wird unterschieden zwischen den Standardmethoden und den gewinnorientierten Methoden.

Zu den Standardmethoden gehören:

–          Preisvergleichsmethode (Comparable uncontrolled price method),[1]

–          Wiederverkaufspreismethode (Resale price method),[2]

–          Kostenaufschlagsmethode (Cost plus method).[3]

Zu den gewinnorientierten Methoden gehören

–          Gewinnaufteilungsmethode (Profit split method),

–          Transaktionsbezogene Netto-Margen-Methode (Transactional net margin method).

Preisvergleichsmethode (marktorientierte Methode)

Das Grundprinzip der Preisvergleichsmethode liegt darin, dass der Preis relevant ist, der gegenüber fremden Dritten berechnet wird. Voraussetzung für die Anwendung dieser Methode ist, dass die Preise für – nach Auffassung der Abnehmer – vergleichbare Produkte ermittelt werden können, die sich im freien Wettbewerb auf freien Märkten zwischen voneinander unabhängigen fremden Dritten (mit Einschränkungen bei der Verrechnungspreisbestimmung durch das Unternehmen) unter vergleichbaren Bedingungen (Volumen, Zeitraum, Markt, Transport, Produktions- und Vertriebsstufen, Zahlungsziel usw.) gebildet haben. Dies ist die einzige Methode, die auf einem tatsächlichen Fremdvergleich basiert. Der innere Preisvergleich setzt voraus, dass die gleiche Lieferung/Leistung unter vergleichbaren Verhältnissen (einschließlich eines bestimmten Mindestvolumens) sowohl zwischen verbundenen als auch unverbundenen Unternehmen erbracht wird. Zu berücksichtigen ist freilich, dass der Steuerpflichtige durch sachverhaltsgestaltende Maßnahmen die Vergleichbarkeit gezielt herbeiführen oder zerstören kann. Beim äußeren Preisvergleich werden Daten anderer Unternehmen als Vergleich herangezogen, was i. d. R. nur möglich ist, wenn ein Rückgriff auf branchenübliche Preise erfolgt. Das Problem liegt hier in der Beschaffung der Vergleichsdaten.

Wiederverkaufspreismethode (marktorientierte Methode)

Der Wiederverkaufspreis ist der Preis, der bei einem kurzfristigen Weiterverkauf durch den Abnehmer erzielt werden kann, abzüglich einer Vergütung für von ihm übernommene Funktionen in Form einer Rohgewinnmarge.

Marktpreis bei Wiederverkauf an Fremde

./. marktübliche Handelsspanne für den Wiederverkäufer

= angemessener Verrechnungspreis

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Wiederverkaufspreismethode ist, dass die Unternehmen vergleichbare Funktionen ausüben, vergleichbare Risiken übernehmen und mit ähnlichen Produkten handeln, vergleichbare immaterielle Wirtschaftsgüter einsetzen, unter vergleichbaren Geschäftsbedingungen tätig sind und Handel mit fremden Dritten betreiben.

Bei der Bestimmung der Marge ist zu beachten, was durch die Marge abzugelten ist, nämlich alle – angemessenen – Betriebsausgaben, die nicht Kosten für die Leistung sind (z. B. Vertriebs- und Verwaltungskosten der Vertriebsgesellschaft) sowie ein Gewinnaufschlag (nach Maßgabe der Funktionen (einschließlich Risiken) der Vertriebsgesellschaft). In der Praxis werden i. d. R. Transaktionen zu Produktlinien und Geschäftssequenzen zusammengefasst, für die dann Rohgewinnmargen bestimmt werden. Voraussetzung für die Anwendung einer Vergleichsmarge ist die Vergleichbarkeit. Diese ist auf Basis einer Funktionsanalyse zu beurteilen. Produktunterschiede sind für die Bestimmung der Marge weniger bedeutsam.

Nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung[4] ist die Wiederverkaufspreismethode auch bei Leistungsbeziehungen über eine Kette von verbundenen Unternehmen anwendbar.

Es gibt Datenbanken, die es ermöglichen sollen, Vergleichsmargen zu bestimmen. Deren rechtliche Zulässigkeit ist offen – jedenfalls darf ein Richter diese Daten nicht per se unberücksichtigt lassen. Unklar ist aber, welche Auswirkungen sich auf den Beweiswert ergeben, wenn die Identität des Vergleichsunternehmens nicht offen gelegt werden kann (z. B. wenn ein Verstoß gegen das Steuergeheimnis § 30 AO zu besorgen ist). Dies würde sicherlich zu einer Herabsetzung des Beweiswertes führen, wobei auch hier unklar bleibt, ab wann und in welchem Umfang eine solche Herabsetzung erfolgt.

Kostenaufschlagsmethode (kostenorientierte Methode)

Das Grundprinzip der Kostenaufschlagsmethode besteht in einer simulierten Kalkulation: die Kosten werden erhöht um einen Gewinnaufschlag und bilden so den Verrechnungspreis.

Voraussetzungen für diese Methode sind, dass eine Kostenermittlung ist anhand des Fremdvergleichs möglich ist und dass ein vergleichbarer Gewinnaufschlag vorliegt. Die Preisermittlung erfolgt auch unter fremden Dritten auf der Grundlage dieser Methode.

Anwendungsbereiche dieser Methode sind der Verkauf von Halbfabrikaten zwischen nahestehenden Unternehmen, Verträge über die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen bzw. langfristige Abnahme- und Liefervereinbarungen zwischen nahestehenden Personen, konzerninterne Erbringung von Dienstleistungen, Verprobungszwecke.

Das Verhältnis der Methoden zueinander regelt § 1 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 AStG.

In einem Verfahren vor dem EuGH aus dem Jahre 2010 zu Gewinnkorrekturen bei Vorteilsgewährung an verbundene Unternehmen im EU-Ausland ging es um eine belgische Vorschrift, nach der eine Gewinnkorrektur vorgesehen ist, wenn die Vorteilsgewährung gegenüber einem verbundenen Unternehmen im Ausland erfolgt. Nach dem Urteil des EuGH[5] entspricht die beanstandete Vorschrift wegen der Notwendigkeit der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten und der Verhinderung der Steuerumgehung den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses und ist zur Erreichung des Ziels geeignet. Für solche EU-rechtlich zulässigen Vorschriften stellte der EuGH zwei Bedingungen auf: der Steuerpflichtige muss bei einem Verstoß gegen den Fremdvergleichsgrundsatz Beweise für etwaige wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des Geschäftes beibringen dürfen und die Gewinnkorrektur muss sich auf den Teil beschränken, der über das hinausgeht, was unter Anwendung von Fremdvergleichsgrundsätzen vereinbart worden wäre.

Mit der Neuregelung des § 1 Abs. 5 Satz 8 AStG soll die nationale Besteuerung grenzüberschreitender BS-Fälle nach einer einheitlichen Regelung erfolgen. Es handelt sich bei dieser Vorschrift um einen sog. Reverse Treaty override, also eine Umkehrung der Hinwegsetzung über Völkerrecht durch nationale Regelung. Nach dieser Neuregelung hat ein geltendes DBA (nur) dann Vorrang vor den Regelungen des § 1 Abs. 5 Sätze 1 bis 7 AStG, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der andere DBA-Staat sein Besteuerungsrecht dem DBA entsprechend ausübt und deshalb die Anwendung der Sätze 1 bis 7 zu einer Doppelbesteuerung führen würde. Dadurch soll eine Doppelbesteuerung durch die Anwendung eines DBA vermieden werden. Es soll gleichzeitig keine Ausweitung der deutschen innerstaatlichen Besteuerungsrechte einseitig zu Lasten des anderen Vertragsstaats entstehen. Die Bestimmung der Höhe der Lizenzgebühren wird nach der Preisvergleichsmethode durch die Lizenzkartei des Bundeszentralamtes für Steuern oder andere veröffentlichte Lizenzgebührensammlungen vorgenommen. Im Rahmen einer gewinnorientierten Methode wird die sogenannte Knoppe-Formel diskutiert.[6] Dabei erhält der Lizenzgeber einen Anteil von 25 % bis 33 1/3 % des kalkulierten Gewinns des Lizenznehmers aus der Lizenzkalkulation ohne Berücksichtigung der Lizenzvergütung. Hinzuweisen ist auf die Überlegung, dass Schadensersatzansprüche bei Verletzungen von Lizenzvereinbarungen eine Kalkulationsgrundlage sein können.[7]

Derzeit ist beim BFH ein Revisionsverfahren anhängig,[8] welches folgende Fragen klären soll: 1.  Sind die drei anerkannten Methoden zur Bestimmung fremdüblicher Preise (Preisvergleichsmethode, Wiederverkaufsmethode und Kostenaufschlagsmethode) gleichberechtigt nebeneinander anwendbar? 2. Ist die Preisvergleichsmethode anzuwenden, wenn ein Vergleichspreis anhand identischer Leistungsbeziehungen und Bedingungen ermittelt werden kann, und die Kostenaufschlagsmethode, wenn es keine vergleichbaren Leistungsbeziehungen innerhalb oder außerhalb des Konzerns gibt? In dem Verfahren geht es darum, welche Methode zur Ermittlung des Fremdvergleichspreises bei Darlehensgewährung durch eine im Ausland ansässige Schwesterkapitalgesellschaft anwendbar sei. Ausgehend davon, dass die drei genannten Standardmethoden nach der Rechtsprechung des BFH gleichberechtigt nebeneinander anwendbar seien und das FG die im Einzelfall geeignetste Methode zu bestimmen habe, hatte die Vorinstanz[9] die Kostenaufschlagsmethode angewendet.

[1] Tz. 2.2.2 Verwaltungsgrundsätze 1983, BMF vom 23.02.1983, BStBl I 1983 S. 218.

[2] Tz. 2.2.3 Verwaltungsgrundsätze 1983, BMF vom 23.02.1983, BStBl I 1983 S. 218.

[3] Tz. 2.2.4 Verwaltungsgrundsätze 1983, BMF vom 23.02.1983, BStBl I 1983 S. 218.

[4] Tz. 2.2.3.Verwaltungsgrundsätze 1983, BMF vom 23.02.1983, BStBl I 1983 S. 218.

[5] EuGH vom 21.01.2010, Rs. C-311/08 „SGI“, IStR 2010 S. 144.

[6] Nestler, Angemessene Lizenzbewertung anhand der Profit-Split-Methode: Was man von der Knoppe-Formel lernen kann, BB, 2013 S. 2027 ff.

[7] In der Regel 1–5 % vom Umsatz, vgl. FG Münster vom 14.02.2014, 4 K 1053/11 E, EFG 2014, S. 921.

[8] BFH I R 4/17.

[9] FG Münster vom 07.12.2016, 13 K 4037/13 K,F, ECLI:DE:FGMS:2016:1207.13K4037.13K.F.00. Die geeignetste Methode ist nach FG Münster jeweils diejenige, mit der der Fremdvergleichspreis im konkreten Einzelfall mit der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit seiner Richtigkeit ermittelt werden kann, Rz. 80 der Urteilsgründe.