Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung bei Einkünften aus unselbstständiger Arbeit im Regelfall durch die Anwendung der Freistellungsmethode. Bei der Freistellung werden die im Ausland erzielten Einkünfte in Deutschland von der steuerlichen Bemessungsgrundlage ausgenommen, allerdings für die Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt (Progressionsvorbehalt gem. § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG).
Bei Gewährung von Freistellung wird dies bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt, wobei das einschlägige DBA eine Antragspflicht vorschreiben kann. Ist die Anrechnungsmethode vorgesehen, so wird dies erst im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt, § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Für Veranlagungszeiträume ab 2011 ist neben der Anlage N auch die Anlage N-AUS bei der Einkommensteuererklärung zu verwenden, und zwar für jeden ausländischen Staat, in dem Einkünfte erzielt wurden, eine eigene.
In einigen Ländern wird die Anrechnungsmethode angewandt,[1] diese wird oft bei Arbeitnehmerüberlassung vereinbart;[2] in diesen Fällen kommt es zu einer temporären Doppelbesteuerung, die erst mit der Durchführung der Jahreserklärung zurückgeführt wird.
[1] VAE, Liechtenstein, Zypern, Mauritius.
[2] Dänemark, Frankreich, Italien, Norwegen, Polen, Schweden.