c) Konsequenzen für Funktionsverlagerungen: Entschädigungsanspruch

Sofern im Rahmen der Funktionsverlagerung der inländischen Gesellschaft ein Vorteil entzogen wird, der ihr zugeordnet war, muss hierfür eine Entschädigung bezahlt werden unter der Voraussetzung, dass auch unter fremden Dritten keine unentgeltliche Übertragung erfolgen würde.

Bei neuen Geschäftsaktivitäten besteht eine Zuordnungsfreiheit, weil bisher noch keine Verbindung zur inländischen Gesellschaft bestand.

Entschädigungen sind zu zahlen, wenn fremde Dritte für diese Chance ebenfalls etwas bezahlen würden. Sofern es sich um einen Markt handelt, auf dem von der inländischen Gesellschaft ohnehin kein Gewinn (mehr) erzielt werden kann, ist eine Entschädigung nicht erforderlich.

Als Betrachtungswinkel ist der Fremdvergleichsgrundsatz heranzuziehen, d. h. entscheidend sind nicht die Vorstellungen von Erwerber oder Veräußerer, sondern die fremder Dritter. Außerdem ist zu beachten, dass sowohl die abgebende als auch die aufnehmende Gesellschaft von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter geführt wird.

Bei der Frage nach der Höhe des Entschädigungsanspruches ergibt sich aus Sicht des Verkäufers die Wertuntergrenze durch die Erlöse, die im Fall einer alternativen Verwertung des Wirtschaftsguts erzielt werden können. Aus Sicht des Übernehmers ist die Differenz zwischen der Rendite auf das eingesetzte Kapital im Fall der nächstgünstigen Investitionen und dem Erwerb der Geschäftschance relevant (was jedoch streitig ist; nach der Gegenmeinung ist der Barwert der zukünftigen Einnahme-Überschüsse, d. h. ohne Berücksichtigung der Opportunitätskosten, relevant).

Wenn für den Aufgebenden und Übernehmenden der Funktion nicht mindestens dieser Wert erzielt wird, bedeutet dies, dass gegen das Postulat des Handelns eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters verstoßen wurde. Eine Einkunftskorrektur hat zu erfolgen, weil sonst entweder die eine Gesellschaft die Funktion nicht abgegeben oder die andere sie nicht übernommen hätte.