Art. 27 OECD-MA über die Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steueransprüchen wurde eingeführt durch die Änderung des OECD-MA im Januar 2003. Deutschland hat diese Regelung bisher in seinen DBA mit Belgien, Dänemark, Frankreich, Kanada, Luxemburg, Norwegen, Polen, Schweden und den USA durchgeführt, wobei nur die Regelungen in den DBA mit Polen und Kanada voll dem Inhalt des Art. 27 OECD-MA entsprechen.
Die Amtshilfe erstreckt sich regelmäßig auf die Steuern, für die das jeweilige DBA gilt, i. d. R. Einkommen- und Körperschaftsteuer, z. T. auch Gewerbe-, Vermögen-, Nachlass-/Erbschaft-/Schenkung- und Grundsteuer, ausnahmsweise auch die Kirchensteuer, einschließlich der mit den Steuern zusammenhängenden Zinsen, Geldbußen und Kosten der Erhebung oder Sicherung.
Seitens der Bundesrepublik bestehen Amts- und Rechtshilfeabkommen mit Finnland, Italien, Österreich und Jersey (seit 2009), die sich auch auf die Steuererhebung erstrecken; der Anwendungsbereich dieser Abkommen geht – mit Ausnahme von Italien – über die in den DBA genannten Steuern hinaus. Mit den Niederlanden besteht ein Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung von Steueransprüchen und der Bekanntgabe von Schriftstücken; das Abkommen ist auf die Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen- und Gewerbesteuer sowie auf den Solidaritätszuschlag anwendbar.
Eine Aufstellung über die Abkommen auf dem Gebiet der Rechts- und Amtshilfe sowie laufende Verhandlungen über solche Abkommen ist der jährlich vom BMF im Bundessteuerblatt veröffentlichten Übersicht über den Stand der DBA und der DBA-Verhandlungen zu entnehmen. Das aktuelle BMF-Merkblatt 2013 zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung) datiert vom 23.1.2014.[1]Amtshilfe kann zwei Formen annehmen, zum einen in Form der Beitreibung von Steueransprüchen des jeweils anderen Vertragsstaates (Art. 27 Abs. 3 OECD-MA), zum anderen in Form von (einstweiligen) Maßnahmen zur Sicherung dieser Ansprüche (Art. 27 Abs. 4 OECD-MA). Es werden nicht nur der Steueranspruch („Steuern jeder Art und Bezeichnung“, Art. 27 Abs. 1 OECD-MA), sondern auch Zinsen, Zwangsgelder, Verspätungszuschläge sowie Kosten für Beitreibung und Sicherungsmaßnahmen (steuerliche Nebenleistungen) erfasst. Gebühren und Beiträge hingegen unterfallen nicht Art. 27 OECD-MA.
[1] BMF vom 23.1.2014, IV B 6 – S 1320/07/10011 :011, BStBl I 2014 S. 188. Es ersetzt das Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung) vom 29.02.2012, IV B 6 – S 1320/07/10011, BStBl. I 2012 S. 244.