Nach der Regelung des Art. 7 Abs. 1 OECD-MA 2008 hat der Quellenstaat bei Unternehmensgewinnen und Einkünften aus selbständiger Arbeit[1] kein Besteuerungsrecht; das alleinige Besteuerungsrecht liegt beim (Wohn-)Sitzstaat.
Eine Ausnahme gilt für die Betriebsstätte im Sinne des Art. 5 OECD-MA, für deren Einkünfte steht dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht zu, während der (Wohn-) Sitzstaat anrechnet oder freistellt.[2]
Ist Deutschland der (Wohn-)Sitzstaat, werden die Unternehmensgewinne und Einkünfte aus selbständiger Arbeit freigestellt.
Es hat bei der Zuordnung von Besteuerungsrechten eine 2-stufige Prüfung zu erfolgen:
- Stufe: Liegt eine Betriebsstätte i. S. v. Art. 5 OECD-MA vor?
- Stufe: In welchem Umfang sind dieser Betriebsstätte Betriebsvermögen bzw. Einkünfte zuzuordnen?
Dabei stehen die direkte und die indirekte Gewinnabgrenzungsmethode zur Verfügung, Art. 7 Abs. 4 OECD-MA 2008. Der Normalfall ist die Anwendung der direkten Methode, indem eine gesonderte Gewinnfeststellung der Betriebsstätte aufgrund der Buchführung und der deutschen Gewinnermittlungsvorschriften durchgeführt wird.[3] Bei der indirekten Methode erfolgt die Gewinnaufteilung zwischen Betriebsstätte und Stammhaus mittels eines sachgerechten Aufteilungsschlüssels.[4]
In der Praxis hat sich eine Mischform zwischen direkter und indirekter Methode herausgebildet:
„Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben, die nicht eindeutig dem Stammhaus oder der Betriebsstätte zugerechnet werden können, sind im Wege der Schätzung sachgerecht aufzuteilen. Bei der Zuordnung von Aufwendungen können auch die Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die bei Beziehungen zwischen nahe stehenden Personen für die Annahme eines Vorteilsausgleichs maßgeblich sind, s. a. Tz. 2.3 der Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen (…).“[5]
Art. 7 Abs. 7 OECD-MA 2008 enthielt den sog. Betriebsstättenvorbehalt (vgl. Unterpunkt 10. „Verhältnis der Einkunftsarten zueinander [Betriebsstättenvorbehalt]“).
[1] Ehem. Art. 14 OECD-MA.
[2] Siehe hierzu die Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze, BMF vom 24.12.1999, IV B S 130 – 111/99, BStBl I 1999 S. 1076, geänd. durch BMF vom 20.11.2000, IV B 4 – S 1300 – 222/00, BStBl I 2000 S. 1509, geänd. durch BMF vom 25.08.2009, IV B 5 – S 1341/07/10004, BStBl I 2009 S. 888.
[3] Tz. 2.3.1. Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze, BMF vom 24.12.1999, IV B S 130 – 111/99, BStBl I 1999 S. 1076.
[4] Tz. 2.3.2. Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze, BMF vom 24.12.1999, IV B S 130 – 111/99, BStBl I 1999 S. 1076.
[5] Tz. 2.3.1. Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze, BMF vom 24.12.1999, IV B S 130 – 111/99, BStBl I 1999 S. 1076.