§ 200 AO ergänzt die allgemeinen Vorschriften über die Mitwirkung Steuerpflichtiger im Besteuerungsverfahren. In Abs. 1 werden folgende erweiternde Pflichten aufgezählt:
– Mitwirkung bei der Feststellung von Sachverhalten, die für die Besteuerung erheblich sein können (§ 200 Abs. 1 Satz 1 AO);
– Erteilung von Auskünften (§ 200 Abs. 1 Satz 2 AO);
– Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern, Geschäftspapieren und anderen Urkunden zur Einsicht und Prüfung (§ 200 Abs. 1 Satz 2 AO);
– Es sind die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlich Erläuterungen zu geben (§ 200 Abs. 1 Satz 2 AO);
– Die Finanzbehörde ist bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach § 147 Abs. 6 AO zu unterstützen (§ 200 Abs. 1 Satz 2 AO);
– Die in den Räumen des Steuerpflichtigen vorgenommenen Tätigkeiten des Prüfers sind zu dulden und zu unterstützen (§ 200 Abs. 2 AO).
Anders als die allgemeinen Mitwirkungspflichten entstehen die hier genannten erweiterten Pflichten erst bei der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung, welche im Hinblick auf das Prüfungssubjekt und den Prüfungsumfang sowie die hiermit einhergehenden Pflichten den Rahmen bestimmt.
Eine Mitwirkungshandlung darf somit nach den Umständen des Einzelfalls nur verlangt werden, wenn sie zumutbar, erfüllbar, notwendig und verhältnismäßig ist. Auf Basis dessen, dass der Prüfungsauftrag die rechtliche Grenze für den Prüfungsumfang bildet, ist jedes Mitwirkungsverlangen, welches hierüber hinaus geht, rechtswidrig (so bspw. ein Mitwirkungsverlangen, welches darauf gerichtet ist, unabhängig von einer konkreten Prüfungstätigkeit die steuerlichen Verhältnisse Dritter festzustellen).
Die Pflicht zur Dulden der im Rahmen der Außenprüfung vorgenommenen Tätigkeiten des Prüfers umfasst auch das unentgeltliche zur Verfügung stellen eines hierfür geeigneten Raumes sowie erforderlicher Hilfsmittel (Abs. 2 Satz 2). Mitarbeiter und Büromaterial zur Verfügung zu stellen, ist nicht notwendig. Die vorzulegenden Unterlagen müssen dem Prüfer zur Kopie zur Verfügung gestellt werden, etwaige Materialien hierzu müssen dem Prüfer jedoch nicht unentgeltlich überlassen werden.
Der Prüfer ist während der Außenprüfung derart zu unterstützen, dass die von ihm gewünschten Teile der Buchführung herausgesucht und ihm beschafft werden. Auf die Pflichten bei einem Datenzugriff gemäß § 147 Abs. 6 AO im Rahmen der Außenprüfung wird hingewiesen.
Gemäß § 200 Abs. 2 AO hat der Steuerpflichtige seine Unterlagen an dem von der Finanzbehörde ausgesuchten Prüfungsort (dies sind grundsätzlich die Geschäftsräume) vorzulegen. Soweit ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Geschäftsraum nicht vorhanden ist, sind die Wohnräume des Steuerpflichtigen oder die Amtsstelle Prüfungsort, wobei es zu eine Prüfung in den Wohnräumen der Zustimmung des Steuerpflichtigen bedarf. Die Prüfung findet nach Abs. 3 Satz 1 während der üblichen Geschäfts-/Arbeitszeiten statt. Abs. 3 Satz 2 gibt dem Außenprüfer eine hinreichende Befugnis zum Betreten der Geschäftsräume. Sie schließt das Recht zu einer Betriebsbesichtigung, jedoch nicht zu einer Betriebsdurchsuchung nach nicht offen sichtbaren Einrichtungen, versteckter Unterlagen o.ä. ein.