3.1.3.2.9 Die Einschränkung der Sperrwirkung bei der Außenprüfung gemäß § 371 Abs. 2 Satz 2 AO

Mit der Regelung des § 371 Abs. 2 Satz 2 AO hat der Gesetzgeber die Sperrwirkung der Ausschlussgründe gemäß § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a und 1c insoweit begrenzt, als dass die Sperrwirkung entgegen § 371 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 nicht auf andere Steuerstraftaten derselben Steuerart ausgedehnt wird. Folglich bleibt für Jahre, auf die sich die Außenprüfung nicht erstreckt, eine wirksame Selbstanzeige möglich, wenn nicht ein anderer Sperrgrund eingreift.