9. Weitere Einkunftsarten des OECD-MA 2008

Übersicht über die Besteuerungsrechte bei den übrigen Einkunftsarten

 

Einkunftsart Quellenstaat (Wohn-) Sitzstaat
Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt (Art. 8) kein Besteuerungsrecht Alleiniges Besteuerungsrecht
des Staates, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet
Verbundene Unternehmen (Art. 9) Recht zur Gewinnkorrektur, wenn vom Fremdvergleichs-grundsatz abgewichen wird  
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen (Art. 16) Besteuerungsrecht Anrechnung oder Freistellung
Künstler und Sportler
(Art. 17)[1]
Besteuerungsrecht bleibt bestehen Anrechnung oder Freistellung
Ruhegehälter für eine frühere unselbständige Arbeit (Art. 18) kein Besteuerungsrecht, auch wenn hier die zugrunde liegende Arbeit ausgeübt wurde Alleiniges Besteuerungsrecht
Studenten, Praktikanten,
Auszubildende – ausschließl. zu Ausbildungszwecken
(Art. 20)
das Land, aus dem die Vergütung kommt:
alleiniges Besteuerungsrecht
Gastland: kein Besteuerungsrecht
Vergütungen für im öffentlichen Dienst geleistete Arbeit (Art. 19)[2]

 

Ausnahmen:

–    Dienste werden im anderen Staat geleistet,

–    Ansässigkeit im anderen
Staat,

–    Staatsangehörigkeit dieses
Staates,

–    nicht ausschließlich in diesem Staat ansässig, um die Dienste zu leisten

alleiniges Besteuerungsrecht, sog. Kassenprinzip

bei den Ausnahmen:
kein Besteuerungsrecht

Freistellung

 

bei den Ausnahmen:
alleiniges Besteuerungsrecht

Ruhegehälter für im öffentlichen Dienst geleistete Arbeit

Ausnahmen: s. o.

alleiniges Besteuerungsrecht des sog. Kassenstaats

 

bei den Ausnahmen:
kein Besteuerungsrecht

Freistellung

 

bei den Ausnahmen:
alleiniges Besteuerungsrecht

Andere Einkünfte (Art. 21) kein Besteuerungsrecht alleiniges Besteuerungsrecht
Beachte:
Bestimmte Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit oder selbständiger Arbeit fallen nicht unter Art. 21 Abs. 1 OECD-MA, sondern unter Art. 7, wenn sie durch eine in einem Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte oder feste Einrichtung bezogen werden (Abs. 2).
   
Vermögen (Art. 22)

–    unbewegliches Vermögen

 

 

–    Betriebsstättenvermögen

 

 

 

–    Seeschiffe/Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr

 

 

 

–    andere Vermögensteile

 

–    unbegrenztes Besteue-
rungsrecht

 

–    Betriebsstättenstaat: unbegrenztes Besteuerungsrecht

 

–    kein Besteuerungsrecht

 

 

 

 

–    kein Besteuerungsrecht

 

–   Anrechnung/Freistellung

 

 

–   Anrechnung/Freistellung

 

 

 

–   Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung:
alleiniges Besteuerungsrecht

 

 

–   alleiniges Besteuerungs-
recht

 

Beachte:
Die Vermögensteuer darf
(derzeit) in Deutschland nicht erhoben werden.

 

[1] Dies gilt auch für Einkünfte, die einer Person aus einer von einem Künstler oder Sportler (in dieser Eigenschaft) persönlich ausgeübten Tätigkeit zufließen (Unterbindung der Zwischenschaltung von sog. Künstlergesellschaften).

[2] Art. 19 OECD-MA 2008 gilt nicht für die gewerbliche Tätigkeit eines Vertragsstaates oder seiner Gebietskörperschaften.