7.1.3 Mitwirkungspflichten Dritter

Unter Dritten sind im Rahmen der Mitwirkungspflichten Personen zu verstehen, die weder steuerpflichtig sind, noch vom Steuerpflichtigen als Auskunftspersonen – z.B. im Rahmen einer Außenprüfung – benannt wurden. Neben dem Steuerpflichtigen selbst sind auch solche dritte Personen zur Mitwirkung und Aufklärung im Besteuerungsverfahren des Steuerpflichtigen verpflichtet (§§ 93, 97 AO), insbesondere zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Urkunden. Die Mitwirkung Dritter ist jedoch erst dann zu fordern, wenn die Aufklärungen des Steuerpflichtigen selbst nicht zielführend sind oder der Steuerpflichtige unbekannt ist. Auf Ersuchen der Finanzbehörde durch das zuständige Finanz- oder Amtsgericht können zur Mitwirkung verpflichtete Dritte vereidigt werden.

Im Rahmen der Außenprüfung kann der Prüfer, wenn die Möglichkeiten des § 200 Abs. 1 Satz 3 AO erschöpft sind und unter den Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 Satz 3 AO, auch unbeteiligte Dritte (z.B. Banken, Geschäftsfreunde, Vertragspartner, ehemalige Mitarbeiter des Steuerpflichtigen) zur Aufklärung steuerrelevanter Sachverhalte in Anspruch nehmen. Ein sachlicher Zusammenhang zur Außenprüfung ist hierbei Voraussetzung. Die Pflichterfüllung muss für den betroffenen Dritten möglich und seine Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sein.