Der Betroffene einer Beschlagnahme erhält nach § 107 Satz 2 StPO auf Verlangen ein Verzeichnis der in die amtliche Verwahrung übergegangenen Gegenstände. Die Gegenstände müssen darin nach Art und Zahl aufgeführt werden, es besteht jedoch eine große Unsicherheit, inwieweit dieses definiert werden muss. Die Steuerfahndung stellt sich oft auf allgemeine Kürzel ein wie: „drei Aktenordner“. Es besteht jedoch umfangreiche Kritik, ob eine derart allgemein gehaltene Beschreibung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Weiter wird gestritten, welche Handlung der Konkretisierung (z. B. Blattzahlen in allen Ordnern anzubringen) verlangt werden kann.
Soweit die Unterlagen beschlagnahmt worden sind, sollen diese zeitnah ausgewertet und dann zurückgegeben werden. In der Praxis wird oft beobachtet, dass die Finanzämter die Unterlagen über Monate behalten und der Verteidigung mitteilen, eine schnellere Auswertung sei nicht möglich, weil die enge personelle Besetzung des zuständigen Finanzamtes bzw. der Steuerfahndung eine zügige Bearbeitung nicht zulässt.