6.4.1.3 Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses

Im Durchsuchungsbeschluss ist der Tatvorwurf zu konkretisieren sowie eine annähernde Umschreibung des gesuchten Beweismittels anzugeben. Die Bezeichnung der Steuerart sowie die Bezeichnung des betroffenen Zeitraums der Handlung ist zu fordern. Es sind tatsächliche Angaben über die aufzuklärenden Straftaten notwendig, der in Betracht kommende Lebenssachverhalt muss ersichtlich sein. Sofern der Beschluss zur Nachtzeit durchgeführt werden soll, ist dieses im Beschluss gesondert anzuführen (vgl. § 104 StPO).

Einer bestimmten Formvorschrift unterfällt der Beschluss nicht. Er sollte jedoch schriftlich gefasst sein, sodass der Betroffene die Möglichkeit einer nachträglichen Überprüfung hat. Soweit mehrere Personen betroffen sind, ist für jeden Betroffenen ein eigener Beschluss erforderlich. Sofern der Name des Verdächtigen nicht bekannt ist, können sich das Verfahren und damit auch der Durchsuchungsbeschluss ohne weitere Angaben gegen den Verantwortlichen der Firma richten.
Vollzogen werden kann der Durchsuchungsbeschluss nur innerhalb von sechs Monaten nach seinem Erlass.