Neben den Vorfeldermittlungen ist die Steuerfahndungsstelle berechtigt, isolierte Fiskalermittlungen, also die Ermittlung der Besteuerungsunterlagen, gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO durchzuführen. Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen kann es zu einer strafrechtlichen Verjährung kommen, noch bevor eine steuerliche Festsetzungsverjährung eintritt. Es verbleibt ein steuerlich aufzuklärender Zeitraum. Hier soll die Steuerfahndung eingreifen.
Diese Sonderkompetenz der isolierten Fiskalermittlung kommt auch bei der Überprüfung einer Selbstanzeige zum Einsatz, um den Umfang ihrer Wirksamkeit zu überprüfen. Schließlich liegt ein weiterer Anwendungsbereich bei Strafklageverbrauch oder bei Tod des Täters vor.
Da in all diesen Fällen eine Strafe ausgeschlossen ist, darf nicht mit strafprozessualen Mitteln erforscht werden; allerdings darf mit Mitteln der AO diesem aufklärungsbedürftigen Zeitraum nachgegangen werden.