5. Lizenzeinkünfte

Gemäß Art. 12 OECD-MA hat für Lizenzeinkünfte der Quellenstaat kein Besteuerungsrecht; das alleinige, unbeschränkte Besteuerungsrecht steht dem (Wohn-)Sitzstaat zu. Es gilt der Betriebsstättenvorbehalt des Art. 12 Abs. 3 i. V. m. Art. 7 OECD-MA (vgl. Unterpunkt 10. „Verhältnis der Einkunftsarten zueinander [Betriebsstättenvorbehalt]“). Die Patentverwertungsgesellschaft des Konzerns wird daher gerne in ein Niedrigsteuerland gelegt.