5. Das Bußgeldverfahren

Auf Grundlage dessen, dass die Abgabenordnung selber über kein eigenes Verfahrensrecht für Ordnungswidrigkeiten verfügt, sind auf das Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten die verfahrens-rechtlichen Vorschriften der §§ 35 ff. OWiG anzuwenden. Gemäß § 46 Abs. 1 OWiG gelten für das Bußgeldverfahren, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

In der AO sind in § 409 bis § 412 Regelungen für das Bußgeldverfahren aufgestellt worden, wobei § 409 AO die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt, § 410 AO als zentrale Norm auf die Vorschriften des Steuerstrafverfahrens verweist (vgl. § 410 Abs. 1 AO), § 411 AO das Bußgeldverfahren gegen u.a. Rechtsanwälte und Steuerberater regelt und § 412 Vorschriften bzgl. der Zustellung, Vollstreckung und Kosten aufstellt.