Den Vorschriften des § 410 Abs. 2 AO nach, kann die Finanzbehörde, wenn sie gemäß § 400 AO den Erlass eines Strafbefehls beantragt, direkt mitbeantragen, dass dieser auf die Steuerordnungswidrigkeit erstreckt wird. Notwendige Voraussetzung hierfür ist, dass ein Zusammenhang zwischen der Steuerordnungswidrigkeit und der Steuerstraftat besteht. Diese Voraussetzung liegt gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 OWiG vor, wenn eine einzige Person sowohl einer Ordnungswidrigkeit als auch einer Straftat oder bzgl. derselben Tat eine Person einer Ordnungswidrigkeit und eine andere Person einer Straftat beschuldigt wird bzw. werden. Verfolgt die Staatsanwaltschaft also eine Straftat, die mit einer Ordnungswidrigkeit zusammenhängt, kann sie bis zum Erlass des Bußgeldbescheides auch die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit übernehmen (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 OWiG).