Es gilt der Grundsatz, dass das Gericht im Bußgeldverfahren gerade nicht an die rechtliche Einordnung der Tat als Ordnungswidrigkeit gebunden ist. Somit kann das Gericht den Betroffenen wegen derselben Tat neben dem Bußgeld auch mit einer Strafe belegen, da es nicht an die rechtliche Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit gebunden ist (§ 81 Abs. 1 OWiG). Gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG ist Voraussetzung hierfür jedoch, dass der Betroffene zuvor hierauf hinzuweisen und ihm die Gelegenheit zur Verteidigung zu gewähren ist.
Der Hinweis bewirkt den Übergang vom Bußgeldverfahren zum Strafverfahren und somit, dass der Betroffene die Rechtsstellung des Angeklagten erhält (§ 81 Abs. 2 Satz 2 OWiG). Demgemäß sind in dem ab diesem Zeitpunkt folgenden Verfahren die besonderen Vorschriften der OWiG über das Bußgeldverfahren nicht mehr anzuwenden, jedoch bleibt die Möglichkeit, die bisherige Beweisaufnahme – vorausgesetzt sie wurde nach den Vorschriften über das Bußgeldverfahren durchgeführt und es liegt keine Beweisaufnahme nach den §§ 77a und 78 Abs. 1 OWiG (Vorschriften zur vereinfachten Beweisaufnahme) vor – zu verwerten (vgl. § 81 Abs. 3 Satz 2 OWiG).