Gem. § 46 Abs. 3 Satz 1 OWiG sind die Maßnahmen der Anstaltsunterbringung, der Verhaftung, der vorläufigen Festnahme, der Postbeschlagnahme und des Auskunftsersuchens über Umstände des Post- und Fernmeldegeheimnisses anders als im Strafverfahren im Bußgeldverfahren nicht erlaubt. Gemäß § 46 Abs. 5 OWiG bleibt die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, dem Richter vorbehalten.