5.3.5 Die Materielle Rechtskraft des Bußgeldbescheids

Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bußgeldbescheids entfaltet dieser materielle Rechtskraft. Dies bedeutet, dass wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist oder über die Tat als Ordnungswidrigkeit oder Straftat durch das Gericht rechtskräftig entschieden wurde, die nochmalige Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit ausgeschlossen ist (vgl. § 84 Abs. 1 OWiG). Zudem steht ein rechtskräftiges Urteil über eine Tat als Ordnungswidrigkeit ihrer Verfolgung als Straftat gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 OWiG entgegen.