5.3.3 Das Verfahren vor dem Amtsgericht

Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der StPO über den Strafbefehl (§ 71 Abs. 1 OWiG). Abweichend braucht die Entscheidung aber nicht immer durch ein Urteil auf Basis mündlicher Verhandlung, sondern kann auch im schriftlichen Verfahren durch Beschluss ergehen (§ 72 OWiG). Der Betroffene muss in der Hauptverhandlung erscheinen, es sei denn das Gericht entbindet ihn hiervon auf Basis seines Antrags (§ 73 Abs. 2 OWiG). Bzgl. der Rechtsmittel gegen die Entscheidungen im Bußgeldverfahren sind die Vorschriften der §§ 296 bis 303 StPO einschlägig. Eine Ausnahme bildet die in den §§ 79 und 80 OWiG als besonderes Rechtsmittel vorgesehene Rechtsbeschwerde, welche die Vorschriften über Berufung und Revision im Bußgeldverfahren verdrängt. Sie ist auf bestimmte Fälle beschränkt und vor allen Dingen bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten ausgeschlossen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde vom Beschwerdegericht (§§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 OWiG) setzt einen Antrag voraus. Das Beschwerdegericht, welches regelmäßig das OLG ist, entscheidet in der Regeln durch Beschluss, also ohne mündliche Verhandlung (§ 79 Abs. 5 OWiG).