5.3.2 Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Ebenso wie der Strafbefehl hat der Bußgeldbescheid vorläufigen Charakter, was bedeutet, dass er bei Einspruch des Betroffenen hinfällig wird und lediglich für das anschließende gerichtliche Verfahren den Untersuchungsgegenstand vorgibt sowie nur noch als Angebot an den Betroffenen fungiert, das Verfahren durch Hinnahme der festgesetzten Rechtsfolgen zum endgültigen Abschluss zu bringen. Die Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid beträgt zwei Wochen nach Zustellung desselben (§ 67 OWiG). Die Einlegung kann schriftlich oder fernmündlich vorgenommen werden, dann aber einzig zu Protokoll bei der Verwaltungsbehörde. Die Finanzbehörde prüft nach Einspruch, ob eine andere rechtliche Beurteilung geboten ist und kann in diesem Rahmen den Bescheid zurücknehmen (§ 69 Abs. 3 OWiG) oder nach Rücknahme des Bescheids einen neuen Bescheid erlassen, für den (wichtig!) das Verschlechterungsverbot nicht gilt. Dies bedeutet, dass sie auch mit dem Erlass eines neuen – unter Umständen verbösernden – Bescheides reagieren kann.

Hält die Finanzbehörde hingegen am Bescheid fest, muss sie die Akten über die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht vorlegen (§ 69 Abs. 3 OWiG), womit die Staatsanwaltschaft Verfolgungsbehörde wird (§ 69 Abs. 4 OWiG). Das Amtsgericht entscheidet sodann über den Einspruch. Es kann durch Beschluss den Einspruch für unzulässig erklären, hiergegen ist als Rechtsmittel die sofortige Beschwerde gegeben (§ 70 Abs. 2 OWiG). Ist der Einspruch zulässig, wird nach den Vorschriften der StPO über das Verfahren nach Einspruch gegen einen Strafbefehl verfahren, also in der Regel eine Hauptverhandlung anberaumt.