5.3.1 Die Grundsätze des Bußgeldverfahrens

Das Bußgeldverfahren ist den Bestimmungen in § 410 AO nach weitgehend dem Steuerstrafverfahren angeglichen: Die Finanzbehörde hat in ihrer Rolle als Verfolgungsbehörde grds. dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten, was bedeutet, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt (§ 160 Abs. 2 StPO). Die Besonderheit liegt jedoch darin, dass nicht das Legalitätsprinzip gilt, sondern das Opportunitätsprinzip (§ 47 OWiG), womit es in den Fällen, in denen das Verfahren bei der Behörde anhängig ist (§ 47 Abs. 1 OWiG), ihrem Ermessen unterliegt, von der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ganz abzusehen, das Verfahren einzuleiten und auch wieder einzustellen. Bei der Ermessensentscheidung, ob ein Steuerstrafverfahren in ein Bußgeldverfahren übergeleitet werden soll, weil zum Beispiel kein Vorsatz des Beschuldigten bzgl. der zu überprüfenden Steuerstraftat vorliegt (Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung, § 378 AO), muss anhand aller Besonderheiten des Einzelfalls entschieden werden. Hierbei muss neben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Übermaßverbot vor allem der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden, was aber nicht heißt, dass sich der Betroffene etwa auf die behördlichen Entscheidungen aus anderen, ähnlichen Fällen berufen kann.

Ist das Verfahren bei Gericht anhängig, und hält dieses eine Ahndung für nicht geboten, kann das Verfahren unter der Voraussetzung der Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage eingestellt werden (§ 47 Abs. 2 OWiG). Die Einstellung darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung o.ä. abhängig gemacht werden (§ 47 Abs. 3 OWiG). Kommt die Finanzbehörde letztlich zu dem Schluss, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde und folglich eine Geldbuße geboten ist, erlässt sie einen Bußgeldbescheid (§§ 65, 66 OWiG), wobei eine Verwarnung in Verbindung mit Verwarnungsgeld erfolgen kann, wenn es sich um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit handelt (vgl. § 56 OWiG).