5.2.4 Die Zuständigkeit des Gerichts

Die Zuständigkeit des Gerichts für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid (§§ 71 ff. OWiG), der Übernahme der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft (§ 45 OWiG), des Antrags der Finanzbehörde, den Strafbefehl auf die mit einer Steuerstraftat zusammenhängende Steuerordnungswidrigkeit zu erstrecken (§ 410 Abs. 2 AO), im Wiederaufnahmeverfahren (§ 85 Abs. 4 Satz 1 OWiG) sowie im Nachverfahren (§ 87 Abs. 4 Satz 2 OWiG) oder im Strafverfahren, soweit es auf den rechtlichen Gesichtspunkt einer Steuerordnungswidrigkeit ankommt (§ 82 OWiG), gegeben. Das Amtsgericht bzw. das für die Verurteilung wegen der Steuerstraftat zuständige Gericht ist verantwortlich (§ 68 OWiG). Die Zuständigkeit des Gerichts bzgl. des Bußgeldverfahrens ist in § 410 AO geregelt.