Bzgl. der Stellung der Finanzbehörde bei der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit durch die Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass das sonst für die Bußgeldsache zuständige Finanzamt dieselben Rechte wie die Behörden der Polizei nach der StPO sowie die Befugnisse nach den §§ 399 Abs. 2 und 402 AO hat. Demgemäß dürfen die zuständigen Finanzbehörden nach den für die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften – das heißt regelmäßig bei Gefahr in Verzug – Beschlagnahmen (§§ 94 ff. StPO), Durchsuchungen (§§ 81a ff. StPO) und sonstige Maßnahmen anordnen. Zudem hat die Finanzbehörde gemäß § 49 Abs. 2 OWiG ein Akteneinsichtsrecht, wenn die Staatsanwaltschaft Verfolgungsbehörde ist.