Der Grundsatz, dass für das Verfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit die Finanzbehörde in der Regel auch für die Verfolgung von Steuerstraftaten zuständig ist (§ 386 Abs. 2 AO), gilt nicht für den Fall, dass der Sachverhalt Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Steuerstraftat und einer Ordnungswidrigkeit gibt und die Finanzbehörde nicht gemäß § 386 Abs. 2 AO die Ermittlungen führt. In diesen Fällen ist die Staatsanwaltschaft zuständig.
Sie hat das Recht, die Sache jederzeit an sich zu ziehen und kann bei der auf Ermittlung beruhenden Verneinung des Vorliegens einer Steuerstraftat, die Sache wieder an die Finanzbehörde zurück geben (§ 41 Abs. 2 OWiG). Dies ist auch möglich, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren einzig wegen der Straftat einstellt oder in den Fällen des § 42 OWiG die Verfolgung nicht übernimmt, jedoch Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit gegeben sind (§ 43 OWiG). Hierbei ist die Finanzbehörde gemäß § 44 OWiG an die Entscheidung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird, oder nicht.