5.2.1 Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist nach § 409 AO die gemäß § 387 Abs. 1 AO für die Strafverfolgung zuständige Finanzbehörde, also die Behörde, die die betroffene Steuer verwaltet. Für die Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten ist folglich auf sachlicher Ebene dasselbe Finanzamt zuständig. Die örtliche Zuständigkeit entspricht derjenigen bei Steuerstraftaten (§§ 388 bis 390 AO): Grds. zuständig ist die Finanzbehörde,

– in deren Bezirk die Steuerordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist, oder
– die für die Abgabenangelegenheiten zuständig ist, oder
– in deren Bezirk der Betroffene zum Zeitpunkt der Einleitung des Bußgeldverfahrens seinen Wohnsitz hat.

Die Finanzbehörde ist auch für die Ahndung, also die Festsetzung der vom Gesetz für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Rechtsfolgen der Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit nicht das Gericht zuständig ist (§ 35 Abs. 2 OWiG). Ein von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassener Bußgeldbescheid führt zur Einstellung des gerichtlichen Verfahrens gemäß § 206a StPO (anders ist dies bei örtlicher Unzuständigkeit). Gemäß § 45 OWiG ist das Gericht zuständig, wenn ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erhoben wurde oder wenn die Staatsanwaltschaft die Verfolgung wegen Zusammenhangs mit einer Straftat übernommen hat.