4.4.1 Der Anfangsverdacht

Gemäß § 160 Abs. 1 StPO muss die Staatsanwaltschaft, sobald zureichende Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht der Straftat entstehen lassen (§ 152 Abs. 2 StPO), den Sachverhalt ermitteln. Wichtig hierbei ist, dass plausible und sachlich zureichende Gründe erforderlich sind – die bloße Möglichkeit einer schuldhaften Steuerverkürzung begründet zum Beispiel noch keinen Anfangsverdacht, sondern liefert den Anlass für weitergehende Ermittlungen. Die Staatsanwaltschaft erhält auf unterschiedlichen Wegen Kenntnis vom Verdacht einer Steuerstraftat, sei es durch eine (Selbst-) Strafanzeige oder einen Strafantrag, interne Informationen oder eigene Ermittlungen. Besteht demnach zureichende Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat und somit ein Anfangsverdacht, wird das Steuerstrafverfahren eingeleitet.