4.3 Die Verfahrensprinzipien

Als normales Strafverfahren gelten für das Steuerstrafverfahren die Verfahrensprinzipien des allgemeinen Strafverfahrens:
Nach dem Offizialprinzip obliegt die Strafverfolgung allein dem Staat (§ 152 Abs. 1 StPO). Es wird ergänzt durch das Legalitätsprinzip, gemäß dessen der Staat einen grundsätzlichen Verfolgungszwang wegen aller strafbaren Handlungen obliegt, wenn ein entsprechender Anfangsverdacht vorliegt (§ 152 Abs. 2 StPO, § 386 Abs. 1 AO). Be- und entlastende Tatsachen sind von Amts wegen gleichermaßen zu beschaffen (§ 160 Abs. 2 StPO). Bei hinreichendem Tatverdacht ist Anklage zu erheben und die Hauptverhandlung durchzuführen (§ 152 Abs. 1 i.V.m. § 203 StPO).

Anfangsverdacht bedeutet, dass Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund deren es nach den kriminalistischen Erfahrungen möglich erscheint, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt, während hinreichender Tatverdacht bedeutet, dass sich bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit einer späteren strafrechtlichen Verurteilung ergibt.

Zweitens gewährleistet das im Grundrecht verankerte Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ein faires Verfahren. Es ist Leitlinie für den Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Verfahrensrechts und zugleich Richtlinie für die Auslegungen des Strafrichters.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbietet Maßnahmen, die zur Erreichung des angestrebten Ziels nicht geeignet oder erforderlich sind. Indiz hierfür ist das Vorliegen eines milderen Mittels, welches den gewünschten Erfolg gleich wirksam erreicht, ohne dabei in gleicher Weise wie ein anderes Mittel in die Rechte des Betroffenen eingegriffen wird.
Das Übermaßverbot begrenzt die Anordnung, Vollziehung und Fortdauer eines nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zulässigen Eingriffs.

Der aus Art. 103 Abs. 1 GG hervorgehende Anspruch eines jeden Betroffenen auf rechtliches Gehör umfasst, dass ihm eine Gelegenheit gegeben werden muss, sich vor Gericht zur Sache zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen, die vom Gericht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden müssen. Das Recht auf Verteidigung ergibt sich aus § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO, wonach sich jeder Beschuldigte in jeder Verfahrenslage eines Verteidigers bedienen darf.

Zudem ist das Beschleunigungsgebot zu nennen, welches aus Art. 6 Abs. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hervorgeht. Es garantiert das Recht des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist. Hierbei ist allumfassend die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Falls, das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen persönlichen Belastungen und der Umfang der von den Justizorganen verursachten Verfahrensverlängerung zu untersuchen, wenn es um die Frage einer konventionswidrigen Verfahrensverzögerung geht.

Liegt eine solche vor, so führt dies nur in Ausnahmefällen zu einem Verfahrenshindernis: Grundsätzlich ergeht eine Verwarnung mit Strafvorbehalt gemäß § 59 StGB oder es wird gemäß § 60 StGB von der Strafe abgesehen. Bei einer rechtswidrigen Verfahrensverzögerung ist mit dem Urteil auszusprechen, dass als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt, wobei der Umfang der Verfahrensverzögerung in den Urteilsgründen darzulegen ist. Eine Geldentschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer kann mit dem rechtzeitigen Erheben einer Verzögerungsrüge nur dann beansprucht werden, wenn die unangemessene Dauer nicht auf andere Weise, etwa nach der gerade genannten Vollstreckungslösung, zugunsten des Betroffenen berücksichtigt wurde.

Zudem gilt im Strafverfahren der verfassungsrechtlich verbürgte Zweifelssatz „in dubio pro reo“, wonach im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist, wenn sich nicht restlos klären lässt, ob ein Straftatbestand verwirklicht wurde.
Nach §§ 136, 243 Abs. 4 StPO besteht in jeder Lage des Verfahrens ein Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten („nemo tenetur se ipsum accusare“). Dies ist Kernstück des von Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierten fairen Verfahrens.
Zuletzt ist das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem) zu nennen, welches in Art. 103 Abs. 3 GG niedergelegt ist. Es besagt, dass niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf.