3. Konkurrenzverhältnis der DBA-Artikel zueinander

Fall 1: Bei ausländische Zinsen aus Kapitalvermögen, die durch eine in Deutschland ansässige natürliche Person erzielt werden, wird gemäß Art. 11 OECD-MA die ausländische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet.

Fall 2: Bei Dividenden, die eine in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft von einer im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaft erzielt, erfolgt eine Freistellung bei der deutschen Besteuerung gemäß Art. 12 OECD-MA.

Fall 3: Bei ausländischen Zinsen aus Kapitalvermögen einer ausländischen Betriebsstätte, die als Unternehmensgewinne durch eine in Deutschland ansässige natürliche Person erzielt werden, erfolgt bei der deutschen Besteuerung eine Freistellung unter Progressionsvorbehalt gemäß Art. 7 OECD-MA (die funktionale Zuordnung des Vermögens zu Betriebsstelle wird hierbei unterstellt).

Schaubild:          Vergleich von Anrechnung, Freistellung und Freistellung unter Progressionsvorbehalt