3.1.3.6 Rechtsfolge der wirksamen Selbstanzeige nach § 371 AO

Hat der Steuerpflichtige eine ordnungsgemäße Selbstanzeige erstattet, den zu seinen Gunsten hinterzogenen Betrag nachentrichtet und liegt kein Ausschlusstatbestand vor, erlangt er Straffreiheit für die angezeigte Steuerhinterziehung. Die wirksame Selbstanzeige stellt für den Anzeigenden einen persönlichen Strafbefreiungsgrund dar. Dieser gilt also nur für den Anzeigenden selbst (Ausnahme: Fremdanzeige zugunsten Dritter gemäß § 371 Abs. 4 AO – und ist bedingungsfeindlich, d. h., sind einmal alle Voraussetzung der Strafbefreiung erfüllt, kann sie nicht rückwirkend wieder entfallen. Dies gilt auch für den Fall, dass das Finanzamt beispielsweise zur Rückzahlung der gemäß § 371 Abs. 3 AO nachentrichteten Steuern verpflichtet ist, etwa aufgrund wirksamer Insolvenzanfechtung.