3.1.3.2.2 Sperre gemäß § 371 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1b AO: Die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens

Eine wirksame Selbstanzeige ist nicht mehr möglich, wenn dem Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist.

Entscheidend ist hier die Bekanntgabe, nicht bereits die Einleitung des Verfahrens. Aus dem Inhalt der Bekanntgabe muss sich der Tatvorwurf nach Art und Umfang genau ergeben, also den Steuerpflichtigen, die Steuerart und den Besteuerungszeitraum sowie die Beschreibung der konkret vorgeworfenen Handlungsweise des Verdächtigen bezeichnen. Eine inhaltlich unzureichende Bekanntgabe löst keine Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1b AO aus.

Als Adressaten der Bekanntgabe nennt das Gesetz den Täter oder seinen Vertreter. Vom Täterbegriff umfasst sind hier auch die Teilnehmer der Tat. Vom Vertreterbegriff sind neben den gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretern auch solche Personen umfasst, die zwar nicht rechtsgeschäftlich oder gesetzlich bevollmächtigt sind, jedoch aufgrund ihrer besonderen Beziehungen vom Täter als Adressat für die Bekanntgabe in Betracht kommen (z. B. Ehegatten, volljährige Familienangehörige, leitende Angestellte im Betrieb des Steuerpflichtigen).

Für die Ermittlung der sachlichen Sperrwirkung ist auf den Inhalt der Mitteilung und auf die darin genannten Steuerarten und Besteuerungszeiträume abzustellen. Die nur im Hinblick auf eine Tat erfolgte Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung sperrt allerdings gemäß dem Gesetzeswortlaut auch die wirksame Selbstanzeige für alle unverjährten Straftaten dieser Steuerart aus anderen Jahren.