3.1.3.2.1 Sperre gemäß § 371 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1a AO: Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung nach § 196 AO

Der an der Tat Beteiligte, sein Vertreter, der Begünstigte nach § 370 Abs. 1 AO oder dessen Vertreter kann gemäß § 371 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1a AO nicht mehr im Wege der Selbstanzeige Straffreiheit erlangen, wenn ihm eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekannt gegeben wird, da der Zweck der Selbstanzeige – die Entdeckung neuer Steuerquellen – nicht mehr erfüllt werden kann. Die interne Anordnung der Außenprüfung vermag im Umkehrschluss die Sperrwirkung noch nicht zu bewirken, da dem Steuerhinterzieher die Möglichkeit der Selbstanzeige ab dem Moment genommen werden soll, indem er von der Prüfungsanordnung Kenntnis erlangt (= Prinzip der vollen Rückkehr in die Steuerehrlichkeit). Es kommt folglich allein darauf an, wann die Prüfungsanordnung dem Täter oder seinem Vertreter zugegangen ist. Die herrschende Auffassung zum Eintritt der Bekanntgabe richtet sich nach der Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 1 Nr. 1 AO, nach der die Prüfungsanordnung als schriftlicher Verwaltungsakt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt. Die Sperrwirkung ist auf den Umfang der angekündigten Außenprüfung beschränkt.