Die Finanzbehörden der EU-Mitgliedstaaten sind nach der EU-Verordnung über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer[1] verpflichtet, sich gegenseitig Amtshilfe durch Auskunftsaustausch zu leisten (Zu Einzelheiten dieses Informationsaustausches vgl. die Ausführungen unter nachfolgendem Kapitel IV. Einfluss des Europarechts, § 8EU-Richtlinien im Internationalen Steuerrecht, II. Indirekte Steuern, 1. Mehrwertsteuersystemrichtlinie).
[1] Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer vom 07.10.2010, ABl 2010, L 268/1; diese VO ist eine Neufassung der VO (EG) Nr. 1798/2003 vom 07.10.2003.