2. Beschränkungen des Informationsaustausches

Der internationale Informationsaustausch in Steuersachen unterliegt bestimmten Schranken, die sich zum einen aus nationalen Normen, und zum anderen aus den jeweiligen Rechtsgrundlagen des Informationsaustausches (also den europäischen Rechtsakten und/oder den bi- oder multilateralen Vereinbarungen) selber ergeben.

Von zentraler Bedeutung bei den nationalen Normen sind dabei die § 117 ff., 111 ff. AO. Danach müssen begehrten Auskünfte u.a. zur Durchführung der deutschen Besteuerung „erforderlich” sein, dies sind sie dann, wenn sie für die Besteuerung rechtlich erheblich sind und die nach der Abgabenordnung vorgesehenen inländischen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.[1]  Weiterhin sind die nationalen Regelungen zum Steuergeheimnis, §§ 30 ff. AO, zu beachten. So ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO die Offenbarung von nach § 30 Abs. 2 erlangten Kenntnisse durch Amtsträger nur zulässig, soweit sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.

Die Beschränkungen des Informationsaustausches spielen in der gerichtlichen Praxis vermehrt eine Rolle. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hatte sich das Finanzgericht Köln mit einem Auskunftsaustausch basierend auf dem von der OECD veröffentlichten Aktionsplan gegen Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) zu befassen.[2] Es untersagte dem beklagten Finanzamt im Wege der einstweiligen Anordnung, den Finanzverwaltungen Australiens, Kanada, Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und Japans jeweils Informationen über die Konzernstruktur, die Aufgaben, Funktionen und Vergütungen, die daraus folgende Besteuerung sowie sonstige Anmerkungen zu tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten des betroffenen Steuerpflichtigen zu übermitteln und sie um Übermittlung entsprechender Informationen zu ersuchen.

Die Grundlage für den vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Unterlassungsanspruch sah das FG Köln in § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 30 AO, denn durch die Weiterleitung der erbetenen Auskünfte bzw. das Ersuchen um Auskünfte würden steuerliche Verhältnisse des Steuerpflichtigen – nämlich Informationen über seine Konzernstruktur, Aufgaben, Funktionen und Vergütungen, der daraus folgenden Besteuerung sowie sonstige Anmerkungen in diesem Zusammenhang – unbefugt offenbart. Dem Schutz des Steuergeheimnisses stehe § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO nicht entgegen, da es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Zulassung des Auskunftsaustausches mangele. Einzig in Betracht käme § 117 Abs. 2 AO, wonach die Finanzbehörden u. a. auf Grund innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen sowie des EU-Amtshilfegesetzes Amtshilfe leisten können. Innerstaatlich anwendbare völkerrechtliche Vereinbarungen wären die jeweiligen DBA mit den beteiligten Ländern. Das FG Köln hielt die Auskunftserteilung an die jeweiligen ausländischen Finanzbehörden für nicht erforderlich bzw. nicht voraussichtlich erheblich im Sinne der jeweiligen DBA-Auskunftsklauseln, denn es sei nicht erkennbar, inwieweit die ernstliche Möglichkeit besteht, dass den betreffenden Staaten abkommensrechtlich ein Besteuerungsrecht zusteht und welcher vermeintlich steuerlich relevante Sachverhalt übermittelt werden soll[3]. Das FG Köln führte in diesem Zusammenhang aus:

„Soweit der Antragsgegner geltend macht, dass die Auskunftserteilung der zutreffenden Besteuerung oder der Ermittlung nicht deklarierter Einkünfte dient, rückt die Auskunftserteilung jedenfalls in die Nähe sog. „Fishing expeditions“, also von Auskunftserteilungen „ins Blaue hinein“. Denn dabei geht der Einzelfallbezug verloren. Weder ergibt sich, in welchem konkreten Staat welches vermeintliche Besteuerungsrecht bestehen soll, noch welcher konkrete Steuerpflichtige hiervon betroffen sein soll. Der W-Konzern ist als solcher kein Steuerpflichtiger, sondern eine Zusammenfassung von einzelnen Steuerpflichtigen. Dass das Fallprofil in „irgendeinem“ Staat möglicherweise zur Besteuerung „irgendeiner“ Gesellschaft des W-Konzerns führen könnte, reicht für dessen steuerliche Erforderlichkeit bzw. voraussichtliche Erheblichkeit nicht aus.“[4]

[1] Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 117 AO Tz. 23 f. (Juli 2016). Vgl. auch BMF vom 23.11.2015, IV B 6 – S 1320/07/10004, BStBl. I S. 928: Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen, Ziffer 4.1.1; Stand: 1. Januar 2013.

[2] FG Köln, Beschluss vom 07.09.2015, 2 V 1375/15, veröffentlicht in der Online- Rechtsprechungsdatenbank NRW.

[3] Rn. 102 der Beschlussgründe des FG Köln, Beschluss vom 07.09.2015, 2 V 1375/15, veröffentlicht in der Online- Rechtsprechungsdatenbank NRW.

[4] Rn. 108 der Beschlussgründe des FG Köln, Beschluss vom 07.09.2015, 2 V 1375/15, veröffentlicht in der Online- Rechtsprechungsdatenbank NRW.