2.7 Rechtsfolgen von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten

Die angedrohten Rechtsfolgen einer Bestrafung wegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Gesetze geben zumeist einen Strafrahmen vor, der dann durch das Gericht oder die Behörde ausgefüllt wird.

Nach § 46 StGB ist im Strafrecht die individuelle Schuld des Täters der Maßstab für die auszusprechende Strafe. § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB gibt dabei die Umstände vor, die das Gericht bei der Bemessung der Strafe insbesondere (gegeneinander) abzuwägen hat.

Folgende Strafzumessungskriterien sind als wesentliche Faktoren bei Steuerstraftaten besonders zu beachten: die Höhe der Steuerhinterziehung und die Schadenswiedergutmachung. Bei einem Hinterziehungsbetrag ab 50.000 EUR liegt Steuerhinterziehung im großen Ausmaß gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO vor, wenn der Täter ungerechtfertigte Zahlungen vom Finanzamt erhalten hat. Hat der Täter „lediglich“ die Finanzbehörden über steuerliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und führt dies lediglich zu einer Gefährdung des Steueranspruches, ist von einer Tat in großem Ausmaß ab einem Betrag von 100.000 EUR auszugehen. Für die Strafzumessung folgt, dass ab einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 EUR aufwärts regelmäßig eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist, eine Geldstrafe soll in diesen Fällen nur bei Vorliegen „gewichtiger Minderungsgründe“ in Betracht kommen. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 1 Mio. EUR soll in der Regel eine Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren verhängt werden, also eine Freiheitsstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Eine geringere Freiheitsstrafe soll in diesen Fällen nur beim Vorliegen „besonders gewichtiger Milderungsgründe“ in Betracht kommen. Auch ein Strafbefehlsverfahren soll in diesen Fällen nicht möglich sein, sondern es soll eine öffentliche Hauptverhandlung stattfinden.

Milderungsgründe, die eine Indizwirkung für das große Ausmaß der Steuerhinterziehung beseitigen können, sind:

– Das steuerehrliche Verhalten des Täters überwiegt im Verhältnis zum steuerunehrlichen Verhalten,  entscheidend ist das Verhältnis gezahlter zu verkürzter Steuer.

– Der Täter hat sich vor der Tat über einen längeren Zeitraum steuerehrlich verhalten.

– Der Täter hat frühzeitig ein Geständnis abgelegt und die verkürzten Steuern nachgezahlt bzw. sich ernsthaft um Nachzahlung bemüht.

Als straferschwerend sollen hingegen folgende Umstände gewertet werden:

– Das Verhalten des Täters ist von vornherein auf eine erhebliche Schädigung des Steueraufkommens angelegt (z. B. bei gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung).

– Die Tat wurde mittels eines aufwändigen Täuschungssystems, der systematischen Verschleierung von Sachverhalten oder der Erstellung bzw. Verwendung unrichtiger oder verfälschter Belege zu Täuschungszwecken begangen.

– Der Täter hat besondere Unternehmensstrukturen aufgebaut, die (auch) der Bereicherung durch Steuerhinterziehung dienen sollten.

– Das Steueraufkommen sollte oder wurde durch wiederholte Tatbegehung über einen längeren Zeitraum geschädigt (werden).

– Es wurden buchtechnische Manipulationen vorgenommen.

– Der Täter hat durch Domizilgesellschaften im Ausland oder Gewinnverlagerungen in das Ausland gezielt schwer aufklärbare Sachverhalte geschaffen.

Als konkrete Beispiele können Umsatzsteuerkarusselle, Kettengeschäfte unter Einbeziehung sogenannter Serviceunternehmen und illegale Arbeitnehmerüberlassung genannt werden.

Im Recht der Steuerordnungswidrigkeiten bestimmt § 17 Abs. 3 OWiG, dass Grundlage für die Bemessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der dem Täter gemacht wird, sind.

Treffen Ordnungswidrigkeit und Steuerstraftat zusammen, bemisst sich die Rechtsfolge nach den Androhungen der Steuerstraftat (vgl. § 21 OWiG).