Weiterhin sind gewissen Nebenfolgen zu beachten, die an das Vorliegen einer Steuerhinterziehung anknüpfen:
Nach § 71 AO haftet der Täter und der Teilnehmer einer Steuerhinterziehung für die hinterzogenen Steuern. Dies gilt selbstverständlich auch für den Fall, dass die Steuerverkürzung zugunsten einer anderen Person erfolgte. So haftet z B. derjenige, der Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung leistet, auch dann für die hinterzogenen Steuern, wenn das Ermittlungsverfahren gegen ihn (den Gehilfen) nach § 153a StPO („Einstellung des Verfahrens bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen“) eingestellt worden ist, da die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO keinen Hinderungsgrund für die haftungsrechtliche Inanspruchnahme darstellt. Es wird argumentiert, dass das Strafrecht und das Steuerrecht unabhängig nebeneinander stehen. Das Finanzamt ist deshalb nicht gehindert, eine Haftungsvoraussetzung zu bejahen, welche in dem strafrechtlichen Verfahren „verneint“ worden sei.
Nach den §§ 235, 238 AO sind für die Zeit der Hinterziehung entsprechende Hinterziehungszinsen in Höhe von 0,5 % pro vollen Monat zu zahlen. Es handelt sich um keine Strafvorschrift, vielmehr soll der Täter keinen Gewinn daraus ziehen, dass er die geschuldeten Steuern erst (Jahre) später zahlt. Die Hinterziehungszinsen sind nur in der Höhe und bis zu dem Zeitpunkt zu berechnen, bis zu dem kein Zahlungseingang erfolgt bzw. die Steuerforderung nicht getilgt war.
Nach § 12 Nr. 4 EStG dürfen Geldstrafen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. §§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8; 9 Abs. 5 EStG regeln, dass Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem inländischen Gericht oder einer Behörde festgesetzt wurden, nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden dürfen.
Eine Besonderheit stellt § 30 OWiG dar, der es ermöglicht, juristische Personen für die von ihren handelnden Organen oder Vertretern begangenen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu belangen. Das Gesetz sieht in § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 OWiG Geldbußen bis 10 Mio. EUR vor. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den „Vorteil“ der juristischen Person zu beseitigen, dass sie nur durch ihre Organe handeln kann.
Die Tatbestände der Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sind in ihrer Grundstruktur relativ einfach. Schwierigkeiten bereitet vielmehr die Notwendigkeit, zumeist sehr komplexe steuerliche Fragestellungen in die strafrechtliche Prüfung mit einzubeziehen und zu überprüfen.