2.5 Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO

Der § 370 AO ist die wohl wichtigste, zumindest aber die bekannteste Steuerstrafvorschrift – die „klassische“ Steuerhinterziehung ist dort geregelt.

Die eigentliche Steuerhinterziehung ist im Abs. 1 mit drei Unternummern geregelt. Eine Steuerhinterziehung liegt vor, wenn

Nr. 1: falsche (unrichtige bzw. unvollständige) Angaben gegenüber Finanzbehörden gemacht werden,

Nr. 2: trotz Verpflichtung die Angabe von steuerlich erheblichen Tatsachen gegenüber den Finanzbehörden unterlassen wird, oder

Nr. 3: trotz Verpflichtung Steuerzeichen oder Steuerstempler nicht benutzt werden,

und dadurch Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erreicht werden.

Die Nr. 1 bis 3 beschreiben die Tathandlungen, während der letzte Halbsatz den Taterfolg (eine Steuer verkürzen) beschreibt. Die klassische Steuerhinterziehung kennt im Grundsatz zwei Begehungsformen:

Tun (= Angabe falscher Tatsachen, Nr. 1)

Unterlassen (= Verschweigen erheblicher Tatsachen (Nr. 2), oder Nichtbenutzung von Steuerzeichen (Nr. 3))

Die Inhalte der übrigen Absätze seien hier kurz erwähnt:

  • 370 Abs. 2 AO stellt fest, dass der Versuch der Steuerhinterziehung strafbar ist.
  • 370 Abs. 3 AO sieht eine Erhöhung der Strafe für besonders schwere Fälle vor und gibt in den dortigen Nummern 1 bis 6 einige Beispiele für solche Fälle.
  • 370 Abs. 4 AO ist eine wichtige Vorschrift, denn sie erläutert, wann Steuern im Sinne des Absatzes 1 als verkürzt gelten. § 370 Abs. 1 und Abs. 4 AO sind daher immer zusammen zu betrachten.
  • 370 Abs. 5 AO stellt klar, dass eine Steuerhinterziehung auch dann vorliegt, wenn sie illegale Waren betrifft. Der „normale“ Straftäter soll also auch für die steuerlichen Auswirkungen seiner Taten bestraft werden oder andersherum: Der Fiskus will auch bei illegalen Geschäften steuerlich bedacht werden.
  • 370 Abs. 6 AO musste aufgrund des EU-Rechts eingeführt werden. Er stellt die Steuerhinterziehung von EU-Abgaben unter Strafe.
  • 370 Abs. 7 AO stellt abschließend klar, dass eine Steuerhinterziehung auch dann vorliegt, wenn die Tat „vom Ausland aus“ begangen wird.

Beispiel: Der schlaue S unterschreibt seine unrichtige Steuerklärung für das Jahr 2017 auf seiner Finca in Mallorca (mit Ortsangabe „Mallorca“) und schickt sie von dort an sein deutsches Finanzamt.