2.5.4.2 Abgrenzung Versuch – Tatvollendung

Ob sich die Tat noch im Versuchsstadium befindet oder nicht, spielt dann eine Rolle, wenn sie entdeckt wird, sonstige behördliche Handlungen erfolgen oder der Steuerpflichtige von sich aus eine Richtigstellung veranlasst.

Im häufigsten Fall, nämlich der Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Steuerklärung, ist die Tat vollendet, wenn die Steuer durch Bescheid festgesetzt wird. Zu dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Steuerfestsetzung endet das Versuchsstadium.

Im Fall der Steuerhinterziehung durch Unterlassen ist die Tat vollendet, wenn die Veranlagungsarbeiten im zuständigen Veranlagungsbezirk im Wesentlichen, d. h. zu 95 %, abgeschlossen sind. Denn zu diesem Zeitpunkt, das darf man unterstellen, wäre eine Bearbeitung und Veranlagung des Steuerpflichtigen erfolgt. Eine gewisse Bearbeitungszeit ist jedoch noch hinzuzurechnen.