Da der Erfolg der Steuerverkürzung fehlt, rückt die subjektive Seite, also die Vorstellungen des Täters bei Vornahme der Tathandlung bzw. Versuchshandlung selbst, in den Vordergrund.
In subjektiver Hinsicht liegen jedoch keine Besonderheiten zur vollendeten Tat vor. Der Vorsatz des Täters muss bei Vornahme der Tathandlung hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale vorhanden sein, insbesondere muss er die Tatvollendung wollen.
Schwieriger ist hingegen die verbleibende objektive Seite des Tatbestandes. Nach § 22 StGB liegt ein Versuch vor, wenn der Täter nach seinen Vorstellungen von der Tat zur Verwirklichung unmittelbar ansetzt. In der Rechtsprechung hat sich hierfür die bildhafte Umschreibung des „Jetzt-geht-es-los“ eingebürgert. Mit dieser Umschreibung will man die straflosen Vorbereitungshandlungen des Täters von seinen strafbaren Versuchstaten unterscheiden. Taten fallen dann in den Bereich des Vorbereitungsstadiums, wenn von ihnen noch keine unmittelbare Gefährdung des Steueranspruchs ausgeht. Deshalb fallen z. B. Absprachen, Erörterungen oder das Erstellen unrichtiger Bilanzen noch in diesen Bereich. Allerdings ist dieser Bereich nicht „schutzlos“, denn die Vorschrift des § 379 AO, Steuergefährdung, bedroht einige Vorbereitungshandlungen mit Geldbuße.
Ein unmittelbares Ansetzen liegt jedenfalls immer vor, wenn der Täter die Tathandlungen vollzogen hat. Jedoch muss beachtet werden, dass das unmittelbare Ansetzen einen viel weiteren Bereich abdeckt. So ist schon in der Absendung der falschen Steuerunterlagen ein unmittelbares Ansetzen zu sehen, denn der Täter kann den Lauf der Postsendung nicht mehr beeinflussen. Damit hat er also (in den meisten Fällen) das nach seiner Vorstellung Notwendige getan, um die Steuerhinterziehung zu begehen. Das Versuchsstadium ist zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem nach Vorstellung des Täters seine Steuerunterlagen beim Finanzamt eingehen. Selbst wenn unvorhergesehener Weise die Unterlagen verspätet bei der Finanzbehörde eintreffen sollten, ist dennoch bereits mit Absendung das Versuchsstadium erreicht.
Unterlässt der Steuerpflichtige insgesamt eine Mitteilung an die Finanzbehörde, stellt sich die Frage, wann in diesem Fall das Versuchsstadium erreicht ist. Nach herrschender Meinung ist es zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten der Steuerpflichtige eine Mitteilung an die Finanzbehörden hätte machen müssen. Dabei billigt man dem Steuerpflichtigen die Inanspruchnahme aller zulässigen Fristverlängerungen zu. Bei Einkommensteuerklärungen wäre deshalb das Stadium des Versuchs einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen mit Ablauf des 31.12. des Folgejahres erreicht. Ergeht bei unterlassener Abgabe vor diesem Datum ein Schätzungsbescheid, ist zu differenzieren: ist der Schätzungsbescheid niedriger als die tatsächlich geschuldete Steuer, liegt bis zum Betrag der Festsetzung nur ein Versuch vor, in Höhe der Differenz jedoch eine vollendete (!) Steuerhinterziehung. Ist der Schätzungsbescheid zu hoch, liegt insgesamt nur ein Versuch vor.
Bei Fälligkeitssteuern kann es keinen Versuch geben, da mit Ablauf der Frist sofort eine vollendete Tat vorliegt.
Vom Versuch kann gemäß § 24 StGB strafbefreiend zurückgetreten werden. Die Vorschrift steht neben § 371 AO (strafbefreiende Selbstanzeige), hat jedoch gerade wegen § 371 AO eine untergeordnete Bedeutung.