§ 370 Abs. 3 AO enthält eine Sonderregelung für die schwereren Fälle der Steuerhinterziehung. Es muss jedoch beachtet werden, dass § 370 Abs. 3 AO in dem Sinne keine Qualifizierung darstellt, dass beim Vorliegen der Beispiele immer ein besonders schwerer Fall mit höherem Strafrahmen vorliegt. Bei den Beispielen des § 370 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AO handelt es sich vielmehr um sogenannte Regelbeispiele. Liegen die Merkmale dieser Beispiele vor, ist dies ein Indiz dafür, dass ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung gegeben ist.
Diese Annahme kann aber durch entlastende Umstände wieder beseitigt werden. Umgekehrt kann auch dann ein besonders schwerer Fall vorliegen, wenn kein Regelbeispiel der Nr. 1 bis Nr. 6 einschlägig ist. Die Regelbeispiele sind also als beispielhafte Aufzählung ohne abschließenden Charakter anzusehen. Zu beachten ist allerdings, dass auch der Versuch eines Regelbeispiels strafbar sein kann.