Zwischen der Tathandlung (Tun oder Unterlassen) und dem Verkürzungserfolg muss eine Kausalität bestehen. Nur in der Verbindung von Handlung und Verkürzungserfolg entfaltet sich das Unrecht der Steuerhinterziehungstat. Dies bedeutet, dass sich die jeweilige Handlung auf den Verkürzungserfolg ausgewirkt haben muss. Da der Erfolg der Verkürzung in der behördlichen Festsetzung der zu niedrigen/zu späten bzw. unterlassenen Festsetzung der Steuer liegt, muss die Tat auf die Behörde eingewirkt haben (für die Fälle der Fälligkeitssteuern muss eine entsprechende Anwendung dieses Grundsatzes gelten).
Beruhte die Festsetzung auf den unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Steuerpflichtigen, erfolgt die Festsetzung aufgrund dieser Angaben. Analog gilt dies für den Fall der Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Trotz entsprechender Verpflichtung lässt der Steuerpflichtige die Finanzbehörde in Unkenntnis und bewirkt eine falsche Festsetzung.
Allerdings ist zu unterscheiden zwischen der Steuerhinterziehung durch Tun und Unterlassen. Während bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen die Unkenntnis der Finanzbehörde ausdrücklich im Tatbestand genannt wird, ist dies bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht der Fall. Daher vertritt die Rechtsprechung, dass nur im Fall des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO auf eine direkte Ursachenbeziehung zwischen Unterlassen und Unkenntnis abgestellt werden darf. Das heißt, dass nur ein Versuch einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen vorliegt, wenn der Täter die Mitteilung unterlässt, der Finanzbehörde jedoch anderweitig bereits vollständige Informationen über den Sachverhalt vorliegen. Bei der Steuerhinterziehung durch aktives Tun soll dagegen die Unkenntnis der Finanzbehörde kein (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal sein.